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Universität Graz Studienberechtigung Antrag Antragstellung
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Antragstellung

1) Der Referent/die Referentin hat die vom Bewerber/von der Bewerberin vorgelegten Nachweise über die studienbezogene Vorbildung zu beurteilen. Wird die Antragstellung vom Referenten/von der Referentin bewilligt, können Sie den Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung in der Studienabteilung einreichen.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizulegen:

  • Geburtsurkunde
  • amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis)
    falls nur ein Führerschein vorhandes ist, ist auch der Staatsbürgerschaftsnachweis beizulegen
  • ggf. Heiratsurkunde
  • ggf. Bescheid über die Namensänderung
  • Lebenslauf, in dem insbesondere der bisherige Bildungsgang dargestellt ist
  • Nachweise der beruflichen oder außerberuflichen Vorbildung für das angestrebte Studium
  • ggf. ärztliches Attest betreffend einer diagnostizierten Beeinträchtigung (bspw. Lese- oder Schreibschwäche bzw. Rechenschwäche)
  • für Rechtswissenschaftliche Studien sowie Studien in allg. pädagogischen Berufsfeldern: Wahlfächerbestätigung (2 Wahlfächer)

gegebenenfalls:

  • Antrag auf Anerkennung von Prüfungen samt Zeugnissen lt. § 64a UG 2002 idgF, Abs. 9
  • Antrag auf Befreiung der Wahlfachprüfung(en) laut § 64a UG 2002 idgF, Abs. 10
  • Vorbildungsnachweise

Alle Dokumente und Zeugnisse sind gesammelt in einer E-Mail einzureichen: studienberechtigung(at)uni-graz.at

Sie bekommen nach der Bearbeitungszeit von ungefähr zwei Wochen den Zulassungsbescheid zugeschickt. Nach Erhalt des Bescheides dürfen die im Bescheid angeführten Prüfungen abgelegt werden.

Nach Ablegung der 5 Prüfungen wird ein Zeugnis ausgestellt, welches berechtigt, sich für das angestrebte Studium als ordentliche/r Studierende/r einzuschreiben (bitte beachten Sie für die Einschreibung, dass Sie dies nur während der aktuellen Zulassungsfrist machen können).

2) Wird die Antragstellung vom Referenten/von der Referentin nicht bewilligt, dann ist ein Vorbildungsnachweis zu erbringen. In welcher Form dieser Nachweis erbracht werden kann, wird Ihnen vom Referenten/von der Referentin mitgeteilt. Sobald der Vorbildungsnachweis erbracht wurde, kann der Antrag auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung (gemäß Punkt 1) gestellt werden.

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